Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Österreichische Filmmuseum ist bemüht, seine Webseiten im Einklang mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) Wr. LGBl. Nr. 35/2004 idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016  barrierefrei zugänglich zu machen.
 
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite erreichbar unter www.filmmuseum.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web –  WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
Einige Inhalts- und Bedienelemente haben geringen farblichen Kontrast und sind daher für sehgeschwächte und -beeinträchtigte Personen schwer oder gar nicht zu erkennen. (Anforderung 1.4.3) 

Einige interaktive Elemente sind zu klein oder liegen zu nah beieinander und können daher von motorisch eingeschränkten Personen nur schwer bedient werden. (Anforderung 2.5.8)
 
Vereinzelt fehlt nach den Überschriften Inhalt, was die Orientierung für Nutzerinnen und Nutzer mit Screenreadern erschweren kann. (Anforderung 1.3.1, Anforderung 2.4.6 Headings and Labels)
 
Einige eingebettete Inhalte (iframes) enthalten keine textliche Beschreibung und sind daher für Screenreader-Nutzende nicht zugänglich. (Anforderung 4.1.2)
 
Einige Links verfügen über keinen oder keinen aussagekräftigen Linktext und sind daher für Screenreader-Nutzende nicht verständlich. (Anforderungen 2.4.4, 2.4.9, 4.1.2)

Einzelne Textabschnitte in anderer Sprache sind nicht als solche ausgezeichnet und können daher von Screenreadern nicht korrekt wiedergegeben werden. (Anforderung 3.1.2)

Für Audio- und Videoinhalte sind keine alternativen Inhalte, Transkripte oder Untertitel hinterlegt. (Anforderungen 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.5)
 
b) Unverhältnismäßige Belastung
Wir sind bemüht die offenen Punkte laufend zu beheben bzw. zu verbessern, jedoch müssen auch die Kosten bei der Umsetzung einiger offener Punkte noch bewertet und im Sinne der (un)verhälnismäßigen Belastung entschieden werden. 
 
c) Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
PDF-Dokumente, die auf unseren Websites bereitgestellt werden, sind nicht barrierefrei.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 19. Juni 2025 erstellt.
 
Die Erklärung wurde durch Mitarbeiter*innen des Filmmuseums und durch externe Expert*innen auf Grundlage der WAI WCAG AA 2.2. Richtlinien erstellt. 

Diese Erklärung wurde zuletzt im Juni 2025 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Das Filmmuseum ist um eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit seines Internetangebotes bemüht. Weitestgehend wird auf Technologien verzichtet, die die Nutzung der Website erschweren. Wo dies nicht gelingt, wird versucht Alternativen anzubieten, um niemanden von Informationen auszuschließen. Das Filmmuseum ist selbstverständlich laufend um weitere Verbesserungen bemüht.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern, bitten wir, uns diese via E-Mail an mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage bzw. Anmerkung prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten des Filmmuseums können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren